Müssen Azubis an Feiertagen arbeiten?

Müssen Azubis an Feiertagen arbeiten?

Nicht nur Weihnachten steht kurz bevor, auch Neujahr lässt nicht mehr lange auf sich warten. Doch wie genau gestalten sich eigentlich Deine Arbeitszeiten während dieser Tage? Und musst Du bezüglich der Feiertage auf etwas Bestimmtes achten? Wir zeigen Dir, wie Du entspannt durch die Harsefelder und Stader Weihnachtszeit kommst und erfolgreich ins neue Jahr startest!

Arbeiten an Feiertagen – das musst Du wissen:

Grundsätzlich kannst Du erst einmal davon ausgehen, dass Du an Feiertagen nicht arbeiten musst. Bist Du noch minderjährig, so ist Dir das Arbeiten an eben jenen Tagen laut § 18 JArbSchG sogar gar nicht erlaubt. Andererseits gibt es jedoch (wie so oft) einige Ausnahmeregelungen, die Du gegebenenfalls zwischen Weihnachten und Neujahr beachten musst.

Wenn Du minderjährig bist?

An Feier-, Sams- und Sonntagen darfst Du nicht arbeiten. Für Dich gilt eine wöchentliche Begrenzung von 40 Stunden, die Du nur an 5 Tagen pro Woche abarbeiten darfst. Eine Ausnahme dieser Regelung kann zum Beispiel dann in Kraft treten, wenn Du für die geleistete Arbeit an einem Feiertag einen anderen Tag frei bekommst. Dieser muss allerdings entweder in derselben oder in der folgenden Woche liegen.

Nicht jeder Beruf lässt sich damit verbinden, am Samstag, Sonntag oder feiertags frei zu haben. Hat Dein Arbeitgeber gute Gründe, dass Du und Deine Kollegen auch an diesen Tagen arbeiten müssen, dann tritt eine Ausnahme in Kraft. Dies kann zum Beispiel in der Landwirtschaft, der Tierhaltung, im Verkehrswesen, in Reparaturwerkstätten oder im Krankenhaus der Fall sein. Kurzum: Im Regelfall wirst Du an den Feiertagen vermutlich frei haben, trotzdem kann es in einzelnen Branchen oder Betrieben Abweichungen geben, die auch für Dich gelten, selbst wenn Du minderjährig bist. Ganz wichtig: Du hast automatisch Anrecht auf einen ausgleichenden freien Tag, an dem KEINE Berufsschule stattfinden darf (denn das wäre keine Erholung).

Wenn Du volljährig bist!

Bist Du bereits volljährig, dann darfst Du wöchentlich 40 Stunden und an bis zu sechs Tagen beschäftigt werden. Tatsächlich kann die tägliche Arbeitszeit sogar auf zehn Stunden und 60 Stunden wöchentlich erhöht werden. Voraussetzung: Im Schnitt werden innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als acht Stunden täglich gearbeitet. Anders als bei Minderjährigen ist der Samstag für Dich ein ganz normaler Arbeitstag. Sofern also nichts anderes im Tarif- oder Ausbildungsvertrag vermerkt ist, hast Du an dieser Stelle keine Begünstigungen. Auch hier greifen mitunter jedoch zahlreiche Ausnahmeregelungen. Die Sonn- und Feiertage sind für Dich genauso geregelt wie bei minderjährigen Auszubildenden. Arbeitest Du an einem Feiertag, so musst Du innerhalb der nächsten 8 Wochen einen anderen freien Tag als Ausgleich erhalten. Handelt es sich um einen Sonntag (ohne gleichzeitigen Feiertag), so hast Du Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen.

Als volljähriger Auszubildender wirst Du in vielen Fällen freie Feiertage haben, aber auch hier müssen einige Branchen und Betriebe leider aufgrund ihrer wichtigen Aufgaben Abstriche machen. Ob Du betroffen bist oder nicht, wirst Du von Deinem Betrieb erfahren. Im Zweifelsfall oder falls Du das Gefühl hast, nicht korrekt behandelt zu werden, frage am besten beim Betriebsrat oder einfach einem Ansprechpartner Deiner jeweiligen Kammer nach.

Arbeiten an Heiligabend und Silvester?

Für Heiligabend und Silvester gilt ein Beschäftigungsverbot ab 14 Uhr, sofern Du noch unter 18 Jahren bist – und das, obwohl es sich eigentlich um reguläre Werk- und dementsprechend Arbeitstage handelt. Darüber hinaus kann es außerdem sein, dass in Deinem Betrieb diesbezüglich genauere Regelungen vorherrschen, die für Dich noch günstiger ausfallen. Informiere Dich also am besten vorher, beispielsweise bei einem Kollegen, der schon länger im Unternehmen ist. Üblich ist es in vielen Betrieben ebenfalls, dass diese zum Jahreswechsel Betriebsferien machen – in dem Fall hat also die gesamte Belegschaft frei.

Denke aber auch bei diesen Tagen an die bereits erwähnten Ausnahmen, die an Heiligabend und Silvester dennoch greifen können.

Quelle: azubify

Bildquelle: AdobeStock

Admin-Foerster

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